Stiftung Christliches Seniorenwerk Hildesheim
Verfassung der Stiftung
§1 Name und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen:q
„Stiftung — Christliches Seniorenwerk Hildesheim".
(2) Die Stiftung — Christliches Seniorenwerk Hildesheim besteht aus dem von den Stiftern Manfred Quante und Emmi Steller
zugewandten, von der Deutschen StiftungsTrust
GmbH, Frankfurt, treuhänderisch verwalteten, Vermögen. Die Stiftung — Christliches Seniorenwerk Hildesheim ist keine rechtsfähige
Stiftung oder sonstige juristische Person
und unterliegt derzeit keiner staatlichen Stiftungsaufsicht, jedoch der Kontrolle durch das zuständige Finanzamt.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung — Christliches Seniorenwerk Hildesheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Stiftungszwecke sind die Förderung der Seniorenarbeit in der Kirchengemeinde zu Hildesheim der Neuapostolischen Kirche, die
Förderung der Altenhilfe, die Förderung der
Religion und die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer
angewiesen oder bedürftig im Sinne des §53 Nr. 2 AO sind.
(4) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
(a) Zuwendungen an Seniorenheime in Hildesheim, die in Trägerschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von
steuerbegünstigten Körperschaften stehen oder selbst steuerbegünstigte Körperschaften sind, in denen Andachten für Mitglieder der
obigen Kirchengemeinde ermöglicht werden oder an entsprechende Seniorenheime, die Belegbetten für Mitglieder der oben genannten
Kirchengemeinde zur Verfügung stellen.
(b) Zuwendung von Fahrtkostenzuschüssen an Senioren und Bedürftige i.S. des § 53 AO zu Fahrten zu Gottesdiensten, Ausflugszielen
oder anderen Zielen, soweit die Veranstaltung zumindest auch der Senioren- und Altenhilfe und —betreuung dient.
(c) Zuwendungen an Hospize, die in Trägerschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von steuerbegünstigten
Körperschaften stehen oder selbst steuerbegünstigte Körperschaften sind, in denen Mitglieder der oben genannten Kirchengemeinde
betreut werden.
(d) Zuwendungen an Seelsorger der oben genannten Kirchengemeinde und deren Familienmitgliedern, wenn diese unverschuldet in
eine Notlage geraten sind und hierdurch
als bedürftig im Sinne des § 53 AO gelten. Die vorstehend genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die
Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen ergreifen, die dazu geeignet sind, die Stiftungszwecke zu verwirklichen, beispielsweise auch
die Durchführung eigener Projekte, die alten, kranken und bedürftigen Menschen den Besuch von Ausflugszielen, die Teilnahme an
Ausfahrten, Gottesdiensten und kulturellen Veranstaltungen ermöglichen sowie die Durchführung eigener Projekte, die die
Unterbringung von alten, kranken und bedürftigen Menschen in Hospizeinrichtungen oder einer Einrichtung in Hildesheim durch
Bettenübernahme und deren Finanzierung sicherstellen oder erleichtern.
Die Stiftungszwecke werden sowohl durch die unmittelbare Förderung und Durchführung von Projekten als auch durch die mittelbare
Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln zur finanziellen Unterstützung i. S. des § 58 Nr. 1 AO für die unter Abs. ' 4 genannten
Beispiele verwirklicht. Die Zweckverwirklichung kann auch durch Hilfspersonen i. S. des § 57 AO
geschehen, wenn nach den Umständen des Falles insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der
Stiftung und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Stiftung anzusehen ist.
(5) Die Verwendung der Mittel soll von einem 3-köpfigen Gremium der Stiftungsträgerin vorgeschlagen werden. Sofern der Vorschlag
den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften nicht widerspricht, hat die Geschäftsführung dem Vorschlag Rechnung zu tragen.
Das Gremium tagt gemeinsam mit der Geschäftsführung der Stiftungsträgerin am Sitz der Stiftungsträgerin in Frankfurt a.M..
Das Gremium besteht anfänglich aus dem Stifter, der Stifterin und Herrn RA Carl-Christoph Rust, * Kaiserstraße 6, 31177 Harsum. Es
hat jeweils sicherzustellen, dass es ständig mit drei Personen besetzt ist.
(6) Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus:
(a) den Erträgen des Stiftungsvermögens;
(b) Zuwendungen Dritter, soweit diese dazu bestimmt sind und keine Auflagen oder Bedingungen entgegenstehen.
(7) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§3 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von Euro 80.000,- (in Worten: achtzigtausend Euro) ausgestattet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Die Berechtigung der
Stiftungsträgerin, Vermögen im Rahmen einer vernünftigen Vermögensanlage in Aktien oder ähnlichen Wertpapieren anzulegen, die
auch das Risiko eines Kursrückganges enthalten, wird hierdurch nicht berührt. Vermögensumschichtungen
sind zulässig.
(3) Im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung kann die Stiftung Teile der Erträge dem
Stiftungsvermögen zuführen bzw. in eine freie Rücklage einstellen.
(4) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Stifter oder Dritter, die ausdrücklich als solche bestimmt sind, erhöht
werden.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu
verwenden. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung und die Zuführung zum Stiftungsvermögen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen.
§ 5 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung oder Aufhebung der Stiftung
(1) Änderungen der Verfassung können der Stifter und die Stiftungsträgerin einstimmig beschließen. Nach dem Tode des Stifters sind
Änderungen nur möglich, wenn der Stiftungszweck aufgrund der Bestimmungen dieser Verfassung nicht mehr verwirklicht werden
kann. Bei Änderungen des Stiftungszwecks hat der neue Stiftungszweck gemeinnützig zu sein und soll dem ursprünglichen Zweck
möglichst nahe kommen. Beschlüsse über Änderungen der Verfassung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
(2) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks dauernd unmöglich geworden, so hat die Stiftungsträgerin die Auflösung der Stiftung zu
beschließen. Leben der Stifter oder die Stifterin zu diesem Zeitpunkt noch, so ist seine Zustimmung einzuholen. Im Fall der Auflösung
oder Aufhebung der Stiftung sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an eine von der
Stiftungsträgerin zu bestimmende öffentlich-rechtliche oder steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für
den Stiftungszweck im Sinne des § 2 oder einen dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommenden gemeinnützigen Zweck zu
verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
*Anmerkung: Die aktuellen Anschrift: Bahnhofsallee 17, 31134 Hildesheim